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Wann Versicherungen bei Überschwemmungen zahlen

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Die Überschwemmungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben hohe Schäden verursacht. Das Problem: Versicherungen zahlen dafür nicht unbedingt - es hängt davon ab, was exakt abgeschlossen wurde und was im Versicherungsvertrag steht.

Die Versicherungswirtschaft kalkuliert Risiken. Und nur für die in die Police eingepreisten Risiken zahlt sie dann am Ende auch. Das Problem: In normalen Versicherungsverträgen ist der sogenannte Elementarschadenschutz nicht integriert - nur Betroffene, die diesen zusätzlich abgeschlossen haben, können auf eine finanzielle Entschädigung für Haus und Hausrat hoffen.

Mieter und Eigenheimbesitzer verloren ihren Hausrat

Alles, was beweglich ist, gehört in etwa zum sogenannten Hausrat. Möbel und andere Gegenstände sind mit einer normalen Hausratversicherung absicherbar. Die wird anhand der Werte in der Wohnung bemessen. Sowohl Mieter können diese abschließen, also auch Eigenheimbesitzer, die ihre eigene Wohnung oder ihr eigenes Haus bewohnen. Das Problem allerdings: Ohne einen Zusatz zahlt diese Versicherung nicht bei Überschwemmungen.

Haussubstanz stark geschädigt

Gleiches gilt leider auch für die Gebäude selbst. Vermieter sind hier betroffen, ebenso Menschen, die ihre eigene Wohnung oder ihr eigenes Haus bewohnen. Die Substanz ist unbeweglich und somit nicht über die Hausratversicherung versicherbar. Dazu sind spezielle Wohngebäudeversicherungen notwendig. Aber auch hier gilt: Ohne den Zusatz eines Elementarschadenschutzes bringt auch diese Versicherung im Falle von Überschwemmungen den Hausbesitzern nichts. Sie zahlt nicht.

Wenn ein Betroffener seine eigene Immobilie selbst bewohnt, ist er für alle Absicherungen natürlich alleine verantwortlich. Bei einer Eigentumswohnung werden zumindest die Haftpflicht- und die Wohngebäudeversicherung von der Eigentümergemeinschaft gemeinsam getragen. Für den Hausrat ist aber wieder jeder Eigentümer selbst verantwortlich.

Elementarschadensversicherung: Es kommt auf die Klauseln an

Und selbst, wenn ein Elementarschadensschutz besteht, zahlt die Versicherung noch längst nicht. Eine Elementarschadensversicherung umfasst in der Regel Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Erdfall, Lawinenabgang, Schneedruck und auch ein Vulkanausbruch. 

Zwar sehen zwar die Musterversicherungsbedingungen des Gesamtverbandes deutscher Versicherung (https://www.gdv.de/resource/blob/6080/4b0881f581b2c15ce3d99f11e6cc087f/05-elementarversicherung-data.pdf) Empfehlungen vor, aber das heißt nicht, dass sich die einzelnen Versicherer daran auch halten - die Versicherungswirtschaft ist ein Wirtschaftszweig mit einer immens großen Tarifvielfalt. Im Falle der Überschwemmungsgebiete ist die Unterscheidung zwischen Überschwemmung und Rückstau außerdem nicht rein akademisch:

  • Überschwemmungen: Überschwemmungen treten ein, wenn ein Gewässer über die Ufer tritt und für Schäden sorgt. Auch Schäden durch Grundwasser können versichert sein, wenn es erst an die Oberfläche gelangt und dann ins Haus eindringt. Und letztlich können hiermit auch Überflutungen aufgrund von Regenfällen gemeint sein.
  • Rückstau: Mindestens genauso schädlich ist der sogenannte Rückstau. Dieser entsteht, wenn Wasser aus den Abwasserrohren zurückdrängt.

Ob das aber genauso auch in den Versicherungsbedingungen steht, ist nur durch einen Blick in den Vertrag herausfindbar.

Ein Problem: Beim Hausverkauf wird aber in vielen Fällen die Wohngebäudeversicherung einfach mit auf den Neu-Eigentümer übertragen. So ist oft noch weniger klar, welche Konditionen nun im Vertrag stehen.

Und schließlich muss man als Versicherter in der Regel auch dafür sorgen, dass eine Überschwemmung oder ein Rückstau nicht zu großen Schaden anrichten kann. Das ist in den sogenannten Obliegenheitspflichten festgehalten: So steht zum Beispiel in den Musterbedingungen des GDV, dass der Versicherungsnehmer "Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und vorhandene Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten" habe.

Rückstausicherungen verhindern eben, dass durch die Abwasserrohre Wasser zurückdrängen kann. Wer sie nicht hat, könnte also Probleme mit der Schadensbezahlung bekommen. Gerne wird zum Beispiel auch geregelt, dass Gegenstände im Keller in einer bestimmten Höhe gelagert werden oder die Kellerfenster wasserdicht versiegelt sein müssen.

Streitfall grobe Fahrlässigkeit

Ein großer Streitfall ist auch immer wieder die Frage nach der Fahrlässigkeit: Viele Verträge schließen nämlich die Leistung bei grober Fahrlässigkeit aus - das ist übrigens ein Grund, warum sich ein gelegentlicher Versicherungscheck lohnt, denn neuere Verträge bieten eine solche Kondition an. Aber was genau ist grobe Fahrlässigkeit? Darüber kann schnell Streit mit der Versicherungsgesellschaft entstehen.

Die Versicherten haben hier ganz sicherlich schlechte Karten, wenn sie ihre Obliegenheitspflichten nicht erfüllt haben oder zum Beispiel ohne Baugenehmigung Veränderungen an dem Haus oder Grundstück durchgeführt haben.

Vom Grundprinzip her gilt also: Versicherungsgesellschaften kalkulieren ihre Tarife aufgrund des Risikos. Und sie zahlen nur für solche Fälle, die auch in der Police vereinbart sind. Zudem versuchen sie alle Zahlungen abzuwehren, die sie als nicht berechtigt empfinden.

In klassischen Überschwemmungsgebieten führt das übrigens dazu, dass eine Elementarschadenversicherung gar nicht oder nur zu sehr teuren Prämien abschließbar ist. Denn hier ist das Risiko sehr hoch. Natürlich könnte die Überschwemmungskatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz auch hier zu einer Neubewertung des Risikos führen.

Haftpflichtversicherung zahlt gar nicht

Eine Haftpflichtversicherung kommt übrigens nie für Schäden aus Überschwemmungen auf. Denn bei höherer Gewalt gibt es ja keinen natürlichen Versucher. Weder den Hausbesitzer noch den Mieter selbst treffen für die daraus entstehenden Schäden an Personen, Sachen oder Vermögen eine Verantwortung, eine Haftung: Deshalb zahlt diese Versicherung nicht.

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